Frage der Besteuerung von Sicherheitseinbehalten für eventuelle Baumängel
Leitsatz
1. Sog. Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel unterliegen der Sollbesteuerung und nicht der Istbesteuerung.
2. Bei Bauleistungen entsteht die USt-Schuld mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem vollendeten Bauwerk, wenn eine
Werklieferung vorliegt, für die Werkvertragsrecht vereinbart ist, denn diese ist gem. § 3 Abs. 4 UStG umsatzsteuerlich als
Lieferung anzusehen. Für die Entstehung der USt-Schuld ist es unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt (ganz oder teilweise)
gezahlt worden ist. Folglich kann auch ein (vereinbarter) Sicherheitseinbehalt nicht zur Minderung der USt-Schuld führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2401 Nr. 39 UStB 2012 S. 281 Nr. 10 KAAAE-20097
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