Lehrbuch Einkommensteuer
18. Aufl. 2012
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Anhang 3:
zu Kapitel 10
I. Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen gemäß § 7g EStG a. F.
1. Sonderabschreibungen gemäß § 7g Abs. 1 und 2 EStG a. F.
1356Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
1357„Neu„ in diesem Sinne sind regelmäßig (zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung) ungebrauchte, fabrikneue Wirtschaftsgüter (R 7g Abs. 6 EStR).
1358Die Gewährung dieser Sonderabschreibung ist geknüpft an die folgenden Voraussetzungen:
Das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebes, zu dessen Anlagevermögen das neue Wirtschaftsgut gehört, darf zum Abschluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirtschaftsjahres einen Betrag von 204 517 € nicht übersteigen.
Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darf der maßgebliche Einheitswert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes einen Betrag von 122 710 € nicht überschreiten (§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a u...