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Alte Kundendaten nicht mehr für Werbung nutzbar
Am ist die dreijährige Übergangsfrist zur Nutzung und Verarbeitung von Kundendaten, die vor dem erhoben und gespeichert wurden, abgelaufen.
Während der Übergangsfrist war es möglich, diese Daten für Werbung zu nutzen, auch wenn die Betroffenen keine Einwilligung erteilt hatten. Seit September 2012 dürfen nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Personen bezogene Daten für Werbung nur noch verwendet werden, wenn die Betroffenen ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben haben – schriftlich oder elektronisch (vgl. § 28 BDSG).
Raten Sie Mandanten, die bereits vorliegende Altdaten zu Werbezwecken weiter verwenden möchten, nachträglich eine Einwilligung der Kunden einzuholen.