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NWB BB 11/2012 S. 328

Offenen Forderungen aus 2009 droht die Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Demnach verjähren noch offene Rechnungen aus dem Jahr 2009 am . Genug Zeit, um Ihre Forderungen bzw. die Ihrer Mandanten zu retten.

Nach Ablauf der Verjährung können Gläubiger Forderungen nicht mehr einklagen. Betroffene Unternehmen und Mandanten sollten versuchen, die Verjährungsfrist anzuhalten. Dies kann geschehen, indem der Gläubiger versucht, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner über die offene Forderung zu erzielen. Wenn ein Mandant dem Schuldner ein Angebot über den Ausgleich der Forderung macht, wird die Frist angehalten, auch wenn der Schuldner das Angebot ablehnt. Automatisch angehalten wird die Frist, wenn bereits ein Re...