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Höchstdauer und Anzahl sachgrundloser Befristung von Arbeitsverträgen
Sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverträgen können durch Tarifvertrag anders geregelt werden, als es das Teilzeit- und Befristungsgesetz im Grundsatz § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG vorsieht.
Der Kläger war Angestellter einer Wach- und Sicherheitsfirma. Sein Arbeitsvertrag wurde mehrmals über einen Zeitraum von ungefähr dreieinhalb Jahren verlängert. Im entsprechenden Manteltarifvertrag für Wach- und Sicherheitsgewerbe (MRTV) ist in § 2 Nr. 6 S. 1 und 2 MRTV geregelt, dass eine sachgrundlose Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zu 42 Monate betragen kann und dass die Befristung bis zu dieser Dauer viermal verlängert werden kann. Der Kläger war der Auffassung, dass die Regelung unwirksam sei und ging gerichtlich gegen die im Arbeitsvertrag geregelte Befristung vor.
Letztinstanzlich hatt...