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Lohnsteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten – Änderung der Beträge
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.711 €, ab 1.732 €, ab 1.752 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.357 €, ab 1.374 €, ab 1.390 € und für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 679 €, ab 687 €, ab 695 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des [i]infoCenter „Umzugskosten” NWB PAAAA-57095 Ehegatten zum um 299 €, zum um 303 € sowie zum um 306 €. Das (BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.