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Mietrecht | Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei der Geschäftsraummiete
Sowohl bei der Wohnraum- als auch bei der Geschäftsraummiete ist eine Mietsache mangelhaft und berechtigt den Mieter zur Minderung (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn die tatsächlich überlassene hinter der vertraglich vereinbarten Fläche zurückbleibt. Nicht erforderlich ist es dabei, dass der Mieter darlegt, die Tauglichkeit der Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch sei infolge der Flächendifferenz gemindert. Allerdings darf bei der Geschäftsraummiete die Mietminderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden, wenn sich die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Keller) zuordnen lässt. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB) den geringeren Gebrauchswert dieser Räume berücksichtigen.