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Haftungsrecht | Keine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer Gefahren
Wird eine Waldspaziergängerin durch einen herabstürzenden Ast verletzt, kann sie weder den Waldbesitzer noch den bei ihm angestellten und für das Waldgrundstück zuständigen Forstwirt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das aufgrund der Waldgesetze jedermann erlaubte Betreten des Waldes zu Erholungszwecken geschieht auf eigene Gefahr (§ 14 Bundeswaldgesetz und Landeswaldgesetze). Dem Waldbesitzer, der das Betreten dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nur für im Wald atypische Gefahren, insbesondere solche, die nicht durch die Natur bedingt sind, nicht jedoch wie hier für eine waldtypische Gefahr. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass ein geschulter Baumkontrolleur sie...