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Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nach Erbschaftsteuerreform 2009 auf verfassungsrechtlichem Prüfstand
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3453Mit Beschluss vom - II R 9/11 NWB SAAAE-19326 legt der BFH dem BVerfG die Frage vor, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i. V. mit den Verschonungsvorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Rechtsfrage des Ausgangssachverhalts: [i]Gleichstellung Steuerklasse II und III verfassungskonformDie auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Nichten und Neffen) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) ist nach Auffassung des BFH verfassungskonform.
Verschonungsausmaß: [i]Verschonung = verfassungswidrige ÜberprivilegierungDie weitgehende Regelverschonung (85 %) oder vollständige Optionsverschonung (100 %) des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stellt nach Überzeugung des BFH eine verfassungswidrige Überprivilegierung dar, weil verfassungsrechtlich relevante Rechtfertigungsgründe hierfür fehlen.
Betriebsfortführung: [i]Existenzbedrohung kann durch Stundung begegnet werdenFür die Unterstellung, die Erbschaftsteuer gefährde typischerweise die Betriebsfortführung, mangelt es an dem en...