Gewährung von Investitionszulage für digitale Druckvorlagen
Leitsatz
1. Im Rahmen der CtP-Technik(Computer to Plate) hergestellte digitalen Druckvorlagen stellen zwar grundsätzlich Wirtschaftsgüter
dar, die bei einer voraussichtlichen Wiederverwendung auch dann zum Anlagevermögen gehören, wenn sie nicht von einer Druckerei,
sondern von einem Verlag hergestellt werden.
2. Diese Druckvorlagen sind aber als nicht gem. § 2 InvZulG 2005 begünstigte immaterielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren,
wenn es unwahrscheinlich ist, dass eine unveränderte Folgeauflage gedruckt wird und die digitalen Druckvorlagen deshalb ohne
die jeweilige physische Druckplatte aufbewahrt werden.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2310 Nr. 24 YAAAE-19700
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