Sanieren statt Liquidieren
1. Aufl. 2012
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24. Insolvenzgeldvorfinanzierung
24.1. Einführung
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist nach neuem Recht Angelegenheit des Insolvenzschuldners und nicht mehr des vorläufigen Insolvenzverwalters. Nach dem Inkrafttreten des ESUG gilt es dabei eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.
Das Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III) wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und sichert den Arbeitsentgeltanspruch der Arbeitnehmer für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist das Vorliegen eines Insolvenzereignisses i. S. v. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB III. Das sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und offensichtlich ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Liegen mehrere Insolvenzereignisse vor, so ist für den Insolvenzgeldanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich das zeitlich erste Insolvenzereignis maßgebend. Insolvenzgeld wird gem. § 165 Abs. 1 SGB III für die nicht erfü...