Sanieren statt Liquidieren
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
14. Die Vorgehensweise bei der Emil Aue AG
14.1. Bisherige Rechtslage und sich daraus ergebende Optionen
Bislang hat die Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzeröffnungsverfahren in der Praxis eine untergeordnete Rolle gespielt. Das Instrument war im Gesetz nicht geregelt, hin und wieder wurde er gleichwohl gebildet, insbesondere wenn es im Rahmen von übertragenden Sanierungen darum ging, schnell zu einer Veräußerung des Unternehmens zu kommen und der Insolvenzverwalter sein persönliches Risiko minimieren wollte. Im Übrigen war dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter der vorläufige Gläubigerausschuss eher lästig, weil er ihn zur aufwändigeren Rechnungslegung verpflichtete. Mit Inkrafttreten des ESUG wurde hier eine Neuerung in das Verfahren eingebracht. Anders als im Fall der Emil Aue AG besteht neuerdings die Möglichkeit einen vorläufigen Sachwalter, der vorher mit den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses aber auch mit dem Gericht abgestimmt wurde, einzusetzen. Die Einflussnahme des Gerichts auf die Person des vorläufigen Sachwalters ist nach neuem Recht wesentlich geringer als im Falle der Emil ...