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BFH Beschluss v. - X B 164/11

Sachaufklärungspflicht des FG; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 3, AO § 164 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) übergab am geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2000 und 2001, in denen es die Steuerfestsetzungen erhöht hatte, an einen privaten Postdienstleister (P) zum Zwecke der Übermittlung an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Dieser legte hiergegen am Einspruch ein. Nachdem das FA darauf hingewiesen hatte, dass der Einspruch nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen sei, behauptete der Kläger, die Bescheide seien ihm erst am zugegangen. Er fügte Kopien von drei Briefumschlägen bei, die Poststempel des P vom tragen.

2 Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig. Inhalt der am abgestempelten Sendungen seien die Bescheide über Einkommensteuer 2004 bis 2006 sowie Umsatzsteuer 2000 und 2001 gewesen, die das FA am an P übergeben habe. Unter Bezugnahme auf eine Auskunft des P vom behauptete das FA weiter, die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 seien mit Postsendungen vom am in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden.

3 Im Klageverfahren benannte der Kläger seine Lebensgefährtin (L) als Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass die Bescheide nicht am (gesetzlicher Feiertag, Tag der Deutschen Einheit) in seinen Briefkasten eingelegt worden seien. Das FA legte das Ergebnis einer erneuten Anfrage bei P vor, wonach die Sendungen vom nicht vom FA, sondern von einer anderen Dienststelle der Finanzverwaltung eingeliefert worden seien. Ferner bestätigte P unter Vorlage von Protokollen über den Sendungsstatus, dass das FA drei an den Kläger gerichtete Briefe am eingeliefert und P diese am an den Kläger ausgeliefert habe.

4 Das Finanzgericht (FG) forderte den Kläger unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, die ihm zugegangenen Bescheide dem Gericht zumindest in Kopie vorzulegen, weil sich im Anschriftenfeld dieser Bescheide ein Barcode befinde, der Informationen zum Tag der Übergabe an P enthalte. Der Kläger behauptete, er habe die Bescheide nicht mehr.

5 Das FG wies die Klage ab. Es hatte keinen Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Bescheide „spätestens” am dem P übergeben und dann von diesem Unternehmen ordnungsgemäß weiterverarbeitet worden seien. Damit sei die gesetzliche Vermutung, dass die Verwaltungsakte am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der AbgabenordnungAO—) vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden.

6 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen behaupteter Verfahrensmängel.

7 Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

8 II. Die Beschwerde ist —bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind— jedenfalls unbegründet.

9 1. Das FG hat nicht dadurch gegen seine aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, dass es L nicht als Zeugin vernommen hat.

10 a) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, und vom X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.).

11 b) Der Kläger gibt in der Beschwerdebegründung an, er habe L zum Beweis der Tatsache benannt, dass die Bescheide nicht am Feiertag () in seinen Briefkasten eingelegt worden seien. Diese Tatsache ist aber vom FG ersichtlich als wahr unterstellt worden. Denn das FG ist davon ausgegangen, dass die Bescheide am an P übergeben und innerhalb des in § 122 Abs. 2 AO genannten Drei-Tages-Zeitraums dem Kläger bekanntgegeben worden seien. Damit war das FG selbst davon überzeugt, dass die Bescheide nicht am in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden sind.

12 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das FG hätte die im Schriftsatz vom benannte Frau K vernehmen müssen, die unter derselben Anschrift wie der Kläger wohnt und bezeugen sollte, es komme immer wieder vor, dass Sendungen, die für das Nachbarhaus bestimmt seien, in den Briefkasten des vom Kläger und der Zeugin bewohnten Gebäudes eingeworfen würden, und umgekehrt.

13 Das FG hat sich aufgrund von Protokollen der P über den Sendungsstatus einen Eindruck vom konkreten Lauf der angefochtenen Bescheide sowie aufgrund der Auskunft des Arbeitgebers einen Eindruck der Zuverlässigkeit der eingesetzten Zustellerin verschafft. Der Kläger macht selbst nicht geltend, die Bescheide —die ihm unstreitig tatsächlich zugegangen sind— hätten ihn nur deshalb verspätet erreicht, weil sie zuvor in einen falschen Briefkasten eingeworfen worden seien. Vor diesem Hintergrund durfte das FG allgemeine Bekundungen einer Hausbewohnerin über gelegentliche Fehlleitungen von Postsendungen als für das konkrete Verfahren unerheblich ansehen.

14 3. Unzulässig ist die Rüge, das FG hätte die Zustellerin zu ihrer Zuverlässigkeit vernehmen müssen. Der Kläger hatte während des finanzgerichtlichen Verfahrens keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Das FG wäre daher nur dann zu einer Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtet gewesen, wenn sich ihm diese Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. zu den bei derartigen Rügen zu beachtenden Darlegungsanforderungen Senatsbeschluss vom X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d, m.w.N.). Hierzu fehlt jeder Vortrag.

15 4. Unzulässig ist auch die im Schriftsatz vom —sinngemäß— enthaltene Rüge, das FG habe im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Betriebsbesichtigung bei P den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

16 Zwar deutet es in der Tat auf einen solchen Gehörsverstoß hin, dass das FG seine Entscheidung einerseits tragend auf eine bei P durchgeführte Besichtigung des Betriebs und der dortigen organisatorischen Abläufe stützt, andererseits den Akten und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung aber kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Beteiligten über das Ergebnis dieser Betriebsbesichtigung unterrichtet worden sind. Selbst wenn das FG seine Erkenntnisse in einem anderen Verfahren gewonnen haben sollte, hätte es diese jedenfalls ordnungsgemäß in das vorliegende Verfahren einführen müssen.

17 Die entsprechende Rüge des Klägers ist allerdings verspätet beim BFH eingegangen. Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am zugestellt worden. Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO endete damit am (Montag). Der am beim BFH eingegangene Schriftsatz vom selben Tage konnte diese Frist nicht wahren.

18 Nach Ablauf der Begründungsfrist können neue Zulassungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden (, BFH/NV 2011, 564, unter 2., m.w.N.). Weitere Schriftsätze sind nur noch als Ergänzung oder Erläuterung zu den innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen zu berücksichtigen (, BFH/NV 2003, 1214, unter 3.). Die im Zusammenhang mit der vom FG vorgenommenen Betriebsbesichtigung erhobene Gehörsrüge beschränkt sich aber nicht auf die Ergänzung eines bereits dargelegten Zulassungsgrundes, sondern ist als Vortrag eines neuen, eigenständigen Zulassungsgrundes anzusehen.

(.)

19 7. Aus Rechtsschutzerwägungen weist der Senat —außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits— auf das vom FA während des Klageverfahrens eingereichte Schreiben vom hin. Darin hat das FA mitgeteilt, dass die angegriffenen Bescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stünden. Auch sei die reguläre Festsetzungsfrist nicht vor dem abgelaufen.

20 Vor diesem Hintergrund wäre es möglicherweise in Betracht gekommen, den —erkennbar verfristeten— „Einspruch” vom in Anwendung des Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung als nicht fristgebundenen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO zu werten. Ein solcher Antrag —über den das FA offenbar noch nicht entschieden hat— hätte den Ablauf der Festsetzungsfrist bis zu seiner unanfechtbaren Bescheidung gehemmt (§ 171 Abs. 3 AO).

21 Sollte das —dem erkennenden Senat nicht vorliegende— „Einspruchsschreiben” allerdings von einem Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe verfasst worden sein und in seinen Formulierungen so klar und eindeutig sein, dass es keine Möglichkeit einer Auslegung im Sinne eines formlosen Änderungsantrags bietet, wird das FA zu erwägen haben, ob auch bei eindeutigen Verfahrenserklärungen fachkundiger Personen die Möglichkeit einer —über die bloße Auslegung unklarer Erklärungen hinausgehenden— Umdeutung besteht (vgl. hierzu verneinend , BFH/NV 2006, 1800, unter II.1.; bejahend , BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616, unter II.2.b).

Fundstelle(n):
QAAAE-19289