1. Sind sich Eheleute hinsichtlich
der Guthabenforderung eines allein auf den Namen des Ehemannes eingerichteten
Kontos darüber einig, dass sie der gemeinsamen Altersvorsorge dienen soll, ist
eine konkludente Vereinbarung über eine Bruchteilsgemeinschaft
anzunehmen.
2. Die Bruchteilsberechtigung der
Ehefrau entfällt nicht durch den Tod des Ehemannes. Vielmehr treten die Erben
an Stelle des verstorbenen Teilhabers in die Bruchteilsgemeinschaft ein.
Hinsichtlich des Guthabens ist zwischen dem Anspruch auf Aufhebung der
Gemeinschaft nach
§ 749 BGB und der
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu unterscheiden.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Fortsetzung der
Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall
Fundstelle(n): YAAAE-19204
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