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OLG Schleswig-Holstein Urteil v. - 3 U 31/11

Gesetze: §§ 741, 749, 1922 BGB

Leitsätze

Leitsatz:

1. Sind sich Eheleute hinsichtlich der Guthabenforderung eines allein auf den Namen des Ehemannes eingerichteten Kontos darüber einig, dass sie der gemeinsamen Altersvorsorge dienen soll, ist eine konkludente Vereinbarung über eine Bruchteilsgemeinschaft anzunehmen.

2. Die Bruchteilsberechtigung der Ehefrau entfällt nicht durch den Tod des Ehemannes. Vielmehr treten die Erben an Stelle des verstorbenen Teilhabers in die Bruchteilsgemeinschaft ein. Hinsichtlich des Guthabens ist zwischen dem Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu unterscheiden.

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

Fundstelle(n):
YAAAE-19204

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