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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 62/09

Gesetze: SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 4 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO ist wegen Verfahrensverschleppung nicht durchzuführen, wenn der Kläger nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Anhörung zu erreichen (wie - juris).

2. Stellt der Kläger einen Antrags auf Anhörung erst elf Tage nach der Ladung und hat er bis dahin keine vom gerichtlichen Sachverständigen zu klärende Fragestellung erwähnt, sondern sich über Monate hinweg gar nicht geäußert, kann er sich nicht auf eine unterbliebene Fristsetzung iSv § 411 Abs 4 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO berufen.

Fundstelle(n):
XAAAE-19197

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