Eine hochgradige beidseitige Sehbehinderung mit beidseitigem Zentralskotom stellt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, welche die Pflicht zur Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit begründet. Tätigkeiten, die zu ihrer Ausübung einer blindentechnischen Grundausbildung und regelmäßig auch einer Unterstützung durch technische Zusatzgeräte bedürfen, können nicht mehr als Erwerbstätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes angesehen werden. Beruht das Unvermögen des Versicherten, durch Arbeit Einkommen zu erzielen, auf dem Fehlen von Verweisungstätigkeiten, die der Versicherte mit seinem körperlichen Leistungsvermögen noch verrichten könnte und ist ausgeschlossen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, kommt eine Befristung der Rentengewährung nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAE-19164
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