BGH Beschluss v. - IX ZR 202/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die im Schriftsatz vom aufgeführten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.

2 Von einer weiterreichenden Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog; vgl. mwN).

Fundstelle(n):
PAAAE-19058