Diplomatenimmunität
Gesetze: § 18 GVG, Art 39 Abs 2 DiplBezÜbk, Art 31 Abs 1 DiplBezÜbk
Instanzenzug: Az: 36 Ca 3627/11 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 17 Sa 1468/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über Vergütungs- und Schmerzensgeldansprüche. Der am geborene Beklagte war akkreditierter Attaché der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in der Bundesrepublik Deutschland. Er schloss am mit der am geborenen indonesischen Staatsangehörigen R einen Arbeitsvertrag. Als monatliche Vergütung wurden 750,00 Euro bei freier Kost und Unterbringung vereinbart. Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit wurde nicht bestimmt. In einer Verbalnote bestätigte die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien die Bedingungen des Arbeitsvertrags und notifizierte Frau R Ankunft als private Hausangestellte eines Mitglieds der Mission. Frau R arbeitete vom bis zum im Privathaushalt des Beklagten. Mit Vertrag vom trat sie ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an die Klägerin ab. Der Beklagte verließ die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli 2011.
2Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe Frau R ausgebeutet, misshandelt, bedroht und gefangen gehalten. Die vereinbarte Vergütung habe sie nicht erhalten.
Die Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt,
4Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Gründe
6Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig. Der Beklagte ist nicht mehr von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies führt zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht.
7I. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bis zu seiner Ausreise von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit war, wie die Vorinstanzen angenommen haben.
81. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ( - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkt sich grundsätzlich auf deutsches Hoheitsgebiet. Ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit unterliegen alle sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Personen zunächst uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit. Die §§ 18 bis 20 GVG regeln personelle und sachbezogene Ausnahmen, die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Nach § 18 GVG sind die Mitglieder der im Geltungsbereich des Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom (BGBl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
92. Der Beklagte gehörte zum Kreis der gemäß § 18 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Personen. Er war als Attaché Mitglied einer diplomatischen Mission (vgl. Art. 1 lit. d, e WÜD). Gemäß Art. 31 Abs. 1 WÜD war er damit von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Eine Streitigkeit, für die nach Art. 31 Abs. 1 lit. a bis c WÜD ausnahmsweise keine Immunität besteht, war nicht gegeben.
103. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Immunität des Beklagten im Hinblick auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe und der behaupteten Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Entsendestaat ausnahmsweise eingeschränkt war, denn der Beklagte ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision nicht mehr von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Seine Immunität endete gemäß Art. 39 Abs. 2 WÜD mit der Ausreise (vgl. Prütting/Gehrlein/Bitz ZPO 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 9). Sie besteht auch nicht gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 2 WÜD fort, weil der Beklagte nicht wegen der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
114. Damit ist das Prozesshindernis im Zeitpunkt der Ausreise des Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland entfallen und der Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit nachträglich geheilt worden (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich - 2 Ob 166/98 -).
II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, denn keine Instanz hat bislang in der Sache entschieden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DB 2012 S. 16 Nr. 35
IAAAE-18995