Anwendung der Regelungen des Fremdvergleichs bei
Beteiligungsidentischen Gesellschaften
Leitsatz
Die Grundsätze der Würdigung
vertraglicher Beziehungen anhand eines Fremdvergleichs sind dann nicht
anzuwenden, wenn zwischen den (teil-) beteiligungsidentischen Gesellschaften in
nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestanden haben.
Die Grundsätze des
Fremdvergleichs sind kein allgemein geltendes Kontrollinstrument der
Finanzverwaltung um unternehmerische Entscheidungen auf ihren Sinn und
wirtschaftlichen Erfolg hin zu überprüfen.
Bei Geschäftsbeziehungen
zwischen beteiligungsidentischen Gesellschaften hat eine Grenzziehung nicht
über dem Fremdvergleich, sondern allenfalls über den Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d.
§ 42 AO zu erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-18985
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