Haftung des Abtretungsempfängers gem. § 13 c UStG - Anfechtung der Forderungsabtretung durch Insolvenzverwalter
Leitsatz
Die für den Erlass eines auf § 13 c UStG gestützten Haftungsbescheides gegenüber dem Abtretungsempfänger des Umsatzsteuerschuldners
notwendige Vereinnahmung der Forderung auf Seiten des Zessionars entfällt nicht mit der Anfechtung der Forderungsabtretung
durch den Insolvenzverwalter, da durch die Anfechtung lediglich ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs
begründet wird.
Wenn und soweit die infolge der Abtretung vereinnahmten Beträge vom Abtretungsempfänger an den Steuerpflichtigen - oder im
Falle der Insolvenz an den Insolvenzverwalter - zurückerstattet werden, beschränkt sich die Haftung auf die im einbehaltenen
Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer (so auch UStAE Abschn. 13c.1., Abs. 29 Satz 1).
Eine weitere Minderung der Haftungsforderung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der einbehaltene Restbetrag der vom
Abtretungsempfänger andernfalls zu beanspruchenden Insolvenzquote entspricht.
Der Haftungsbescheid gemäß § 13 c UStG ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung, für deren Rechtmäßigkeit die Verhältnisse
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 12 DStRE 2013 S. 548 Nr. 9 StBW 2012 S. 968 Nr. 21 Ubg 2013 S. 398 Nr. 6 PAAAE-18984
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