Kein Kindergeld des Kindsvaters für in Ungarn bei der Mutter lebendes Kind für das diese ungarisches Kindergeld erhält
Leitsatz
1. Der im Inland wohnhafte Vater des in Ungarn bei seiner Mutter lebenden nicht volljährigen Kindes hat gem. § 65 Abs. 1 S.
1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn die Mutter aufgrund ihres Wohnsitzes in Ungarn Familienleistungen
erhält. Dem steht vorrangiges Unionsrecht nicht entgegen, wenn nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnort des Kindes über
die Leistungspflicht entscheidet, nach dem der Leistungsanspruch in beiden Ländern nur durch den Wohnsitz ausgelöst wird.
2. Wird der Leistungsanspruch im nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nachrangig zuständigen Inland durch den Wohnort des Kindergeldberechtigten
ausgelöst, scheidet gem. Art. 68 Abs. 2 S. 2 2. HS VO (EG) Nr. 883/2004 auch die Zahlung eines Differenzkindergeldes aus.
3. Bei der Bestimmung des den Leistungsanspruch auslösenden Grundes nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist auf die nationalen
Rechtsvorschriften abzustellen (entgegen ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2214 Nr. 23 GAAAE-18974
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