Keine Doppelberücksichtigung von Bauaufwendungen nach dem EigZulG und § 10f EStG
Kein Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG für neu hergestellte Wohnung in denkmalgeschützten Gebäude
Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde
Leitsatz
1. Soweit Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage einfließen bzw. nicht verbraucht sind, kann der
Eigentümer die Fördermöglichkeit nach § 10f EStG in Anspruch nehmen.
2. Herstellungskosten für den Neubau einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Haus sind nicht nach § 10f EStG begünstigt.
3. Die Schaffung einer bislang nicht existierenden Wohnung ohne Einbeziehung bereits bisher zu Wohnzwecken genutzter Räume
stellt die Herstellung einer „neuen” Wohnung dar, wenn wesentliche Teile der neuen Wohnung in einer bislang noch gar nicht
vorhandenen Gebäudesubstanz errichtet werden.
4. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach §§ 10 f, 7i EStG ist für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als
sie den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen
steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 12 DStR 2013 S. 6 Nr. 12 DStRE 2013 S. 518 Nr. 9 WAAAE-18973
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