Aussetzung der Überlassung von Waren im Rahmen der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft wegen der Verletzung
von Geschmacksmustern
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsatz
1. Hat sich die mit der Klage ursprünglich angefochtene Aussetzung der Überlassung während des Gerichtsverfahrens durch die
Freigabe der Waren erledigt, besteht das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse, wenn
der Kläger auch weiterhin Waren aus China einführen möchte, bei denen die Gefahr einer Aussetzung der Überlassung wegen möglicher
Rechtsschutzverletzung besteht.
2. Zollbehörden haben im Verfahren nach der Verordnung Nr. 1383/2003 nicht mehr zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung
vorliegt, da die Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung von Rechten geistigen Eigentums ausschließlich den Gerichten
vorbehalten ist.
3. Die Zollstelle prüft lediglich die Voraussetzungen für die Aussetzung der Überlassung nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003. Hierbei ist der Verdacht der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums ausreichend.
4. Das HZA ist berechtigt, die Aussetzung der Überlassung über die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 normierte
Frist hinaus aufrechtzuerhalten, wenn es über die Anhängigkeit eines Klageverfahrens wegen Geschmacksmusterverletzung informiert
wird. Der Nachweis der Rechtshängigkeit der Klage ist nicht erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAE-18968
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