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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1454/09

Gesetze: EGV 1383/2003 Art. 10 EGV 1383/2003 Art. 9 Abs. 1 EGV 1383/2003 Art. 13 Abs. 1 FGO§ 100 Abs. 1 S. 4 GKG § 12

Aussetzung der Überlassung von Waren im Rahmen der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft wegen der Verletzung von Geschmacksmustern

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Leitsatz

1. Hat sich die mit der Klage ursprünglich angefochtene Aussetzung der Überlassung während des Gerichtsverfahrens durch die Freigabe der Waren erledigt, besteht das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger auch weiterhin Waren aus China einführen möchte, bei denen die Gefahr einer Aussetzung der Überlassung wegen möglicher Rechtsschutzverletzung besteht.

2. Zollbehörden haben im Verfahren nach der Verordnung Nr. 1383/2003 nicht mehr zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, da die Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung von Rechten geistigen Eigentums ausschließlich den Gerichten vorbehalten ist.

3. Die Zollstelle prüft lediglich die Voraussetzungen für die Aussetzung der Überlassung nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003. Hierbei ist der Verdacht der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums ausreichend.

4. Das HZA ist berechtigt, die Aussetzung der Überlassung über die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 normierte Frist hinaus aufrechtzuerhalten, wenn es über die Anhängigkeit eines Klageverfahrens wegen Geschmacksmusterverletzung informiert wird. Der Nachweis der Rechtshängigkeit der Klage ist nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAE-18968

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