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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 3640/11

Gesetze: VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs 4

Verfahren

Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel zwischen Einspruchs- und Klageverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens; Entstehung einer Terminsgebühr

Leitsatz

1. Die Anrechungsregelung greift gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur ein, wenn derselbe Bevollmächtigte außergerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Bevollmächtigten vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt.

2. Die Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht u.a. bei Mitwirkung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Bei der Besprechung kann es sich auch um eine fernmündliche Erörterung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzverwaltung handeln. Dieser Sachbearbeiter muss nicht der entscheidungsbefugte Beamte sein.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 14 Nr. 45
XAAAE-18964

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