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BFH 18.7.2012 X R 41/11, StuB 19/2012 S. 765

Einkommensteuer | Kein Abzug der sog. „Praxisgebühr” als Sonderausgabe

Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. „Praxisgebühren”) sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).

Praxishinweise

Nur solche Ausgaben können zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind keine „Beiträge” zu einer Versicherung.

– jh –