Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
Hinweis: R B 159 ErbStR 2011; H B 159 ErbStH 2011.
Literatur: Leinweber, Einheitsbewertung von der Freizeit und Erholung dienenden Grundstücken, NWB F. 9, 2265; Heinen, Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen bei unbebauten Grundstücken, INF 1992, 145; Kastl/Thammert, Einheitsbewertung von Golfplätzen, INF 1992, 492; s. weitere Literatur vor §§ 157, 158 BewG.
1. Allgemeines
1§ 159 BewG entspricht seinem Wortlaut nach dem noch für die Einheitsbewertung geltenden § 69 Abs. 1 – 3 BewG, der für Erwerbe vor dem auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Bedarfsbewertung maßgebend war. Literatur und Rechtsprechung zu § 69 BewG haben daher auch für § 159 BewG ihre Bedeutung behalten. Die Vorschrift gilt für Erwerbe nach dem , soweit nicht für Erbfälle in den Jahren 2007 und 2008 nach Art. 3 ErbStRG 2008 die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts bis zum beantragt wird.
Die Vorschrift regelt als Ausnahmevorschrift zu § 158 BewG (früher § 33 BewG) nur für bestimmte Fälle, unter welchen Voraussetzungen am jeweiligen Bewertungsstichtag noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen schon dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Liegen die Voraussetzungen des § 159 BewG nicht vor, so kommt es darauf an, inwieweit die...