Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorbemerkungen zu §§ 151 bis 156 BewG
Vorbemerkungen zu §§ 151 – 156 BewG
1Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Teil des die Steuer nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO festsetzenden Verwaltungsakts, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden (§ 157 Abs. 2 AO). Durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen, soweit dies durch Gesetz bestimmt ist. Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheids sind alle nach den jeweils einschlägigen Vorschriften selbständig feststellungsfähigen Voraussetzungen einer Steuerfestsetzung. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind das die in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführten Werte sowie die nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG zu treffenden Artfeststellungen. Für die Grunderwerbsteuer sind das lediglich die Grundbesitzwerte (§ 151 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BewG).
2Außerhalb des Bewertungsgesetzes ordnen § 13a Abs. 1a sowie § 13b Abs. 2a ErbStG gesonderte Feststellungen an. § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG betrifft die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finan...