Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 16 BewG Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
1. Angleichung des Kapitalwerts an die Einheitswerte/Grundbesitzwerte
1Bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nutzungen „darf„ der Jahreswert der Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut maßgebliche Steuerwert (Grundbesitzwert) durch den Faktor 18,6 geteilt wird ( § 16 BewG). Die Vorschrift koppelt den Jahreswert von Nutzungen in der Art an den steuerlich maßgeblichen Wert der Wirtschaftsgüter, dass der Kapitalwert der Nutzungen selbst bei immer währender Dauer ( § 13 Abs. 2 BewG) den Steuerwert des genutzten Gegenstands nicht übersteigen kann.
2Die Regelung des § 16 BewG gilt gleichermaßen beim Nutzungsberechtigten wie beim Nutzungsverpflichteten. Sie gilt im Übrigen nicht bei der Grunderwerbsteuer ( § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG).
3Durch die Verknüpfung wird das wirklichkeitsferne Niveau der früheren Einheitswerte des Grundbesitzes sowie der (jetzt nur noch für die GrESt geltenden) Grundbesitzwerte gem. §§ 138 ff. BewG auf das Niveau des Kapitalwerts von Nutzungsrechten übertragen. Durch die Einführung am Verkehrswert orientieter Bewertungsregeln bei der Erbschaftsteue...