Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 2 BewG Wirtschaftliche Einheit
1. Wirtschaftliche Einheit und Wirtschaftsgut
2Der Bewertungsgegenstand, für den ein land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert oder ein Grundstückswert festgestellt wird ( § 138 BewG), wird als wirtschaftliche Einheit bezeichnet. Der Begriff ist nicht aus sich heraus verständlich. In § 2 BewG wird er nur negativ abgegrenzt. Die wirtschaftliche Einheit steht neben und über dem Begriff des Wirtschaftsguts, denn ihr Zweck besteht darin, eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern zusammenzufassen, die einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dienen. Das geschieht bei den wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke. Eine wirtschaftliche Einheit kann aber auch aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehen, wie z. B. bei den unbebauten Grundstücken.
3Der Begriff des Wirtschaftsguts behält aber neben dem der wirtschaftlichen Einheit seine Bedeutung im Bewertungsrecht. Denn nur Güter, denen im Wirtschaftsverkehr ein Geldwert und eine selbstständige Bewertungsfähigkeit beigemessen werden, können...