Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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Vorbemerkung § 12 ErbStG
Vorbemerkungen zu § 12 ErbStG
A. Allgemeines zum Bewertungsmaßstab
1. Orientierung am gemeinen Wert
1Die Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Sie besteuert nicht den Nachlass als solchen, sondern die beim jeweiligen Erwerber mit dem Erbfall eintretende Bereicherung. Darüber hinaus werden Schenkungen unter Lebenden von ihr erfasst. Der Gesetzgeber verfolgt dementsprechend mit der Erbschaftsteuer das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung erlangten Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert – wenn auch mit unterschiedlichen Steuersätzen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erwerbs (vgl. § 19 i. V. m. § 15 ErbStG) – zu besteuern ( § 10 Abs. 1 ErbStG). Diese Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, aufgrund derer er mit der Erbschaftsteuer – vom Sonderfall der periodischen Besteuerung des Vermögens von Familienstiftungen und Vereinen ( § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) abgesehen – den Übergang von Vermögenssubstanz einmalig belastet, hat schon mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz notwendig Auswirkungen auf die Bewertung des übergehenden Vermögens. Denn die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ...