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Abgabe der Steuererklärung nach Festsetzungsfrist
Pflichtveranlagung begründet keine Anlaufhemmung
Der BFH hat entschieden, dass im Fall der Pflichtveranlagung die Festsetzungsverjährung nicht anlaufgehemmt ist, wenn die entsprechende Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben wird.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und reichte seine Steuererklärung für 1998 am beim Finanzamt ein, u. a., um einen Haushaltsfreibetrag für sich zu beantragen. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung unter Verweis auf die eingetretene Festsetzungsverjährung ab. Einspruch und erstinstanzliche Klage hatten keinen Erfolg. Auch der BFH wies die Revision des Klägers ab.
Hintergrund
Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u. a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2. Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 erster Fall AO). Ist dagegen eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärun...