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KSR Nr. 10 vom Seite 2

Rückstellung für Kosten einer Außenprüfung bei Großbetrieben

Erlass einer Prüfungsanordnung keine Voraussetzung

Jens Intemann

Nach § 200 AO treffen den Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung erhöhte Mitwirkungspflichten. Für die dadurch verursachten Kosten darf nach Ansicht des BFH eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch schon vor Erlass einer Prüfungsanordnung gebildet werden, soweit der Steuerpflichtige als Großbetrieb gem. § 3 BpO eingestuft ist. Denn bei Großbetrieben soll regelmäßig eine lückenlose Anschlussprüfung durchgeführt werden, so dass die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in der Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist.

Auswahlermessen zur Durchführung einer Außenprüfung

Die Finanzverwaltung ist aufgrund beschränkter Ressourcen nicht in der Lage, alle Betriebe flächendeckend einer Außenprüfung zu unterziehen. Vielmehr muss die Finanzverwaltung eine Auswahl der zu prüfenden Betriebe treffen. Die Verwaltung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, bei welchem Betrieb eine Außenprüfung durchgeführt wird. Jedes Finanzamt hat somit vor Erlass einer Prüfungsanordnung sein Auswahlermessen dahingehend auszuüben, ob ein bestimmter Betrieb tatsächlich geprüft werden soll. Bei der Ausübung seines Auswahlermessens hat das jeweils zuständige Fin...