Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 20/2012

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2013

Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert und über den hinaus gültig sind.

Zu weiteren Einzelheiten zum Thema „ELStAM” Hinweis auf das aktualisierte Arbeitspapier „Einführung ELStAM”.

Insbes. durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom ( BGBl 2011 I, 2131) und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom ( BGBl 2011 I, 2592) ergaben sich zuletzt Änderungen, die auch im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Weitere Neuerungen werden mit dem Jahressteuergesetz 2013 geregelt, das voraussichtlich im November 2012 verabschiedet werden soll.

Nachfolgend wird auf Neuerungen – entsprechend dem Aufbau des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrages – hingewiesen. Abschnitt 3 enthält zusätzliche Hinweise auf weitere wichtige rechtliche Änderungen, die zwar bereits seit 2012 zu beachten sind und zu keiner Änderung der Vordrucke 2013 geführt haben, wegen der Bedeutung aber noch einmal aufgeführt sind.

1. Abschnitt B „Angaben zu Kindern”

1.1 Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nach Erstausbildung/Erststudium

Volljährige Kinder werden mit Ausnahme von arbeitslosen oder behinderten Kindern nach Abschluss einer Erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 32 Abs. 4 EStG).

§ 32 Abs. 4 EStG war durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder bereits ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind. Vgl. hierzu auch das .

Auch volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und

werden bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im oben genannten Sinne setzt voraus, dass das Kind einen Beruf im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erlernt hat und dieser durch eine Prüfung abgeschlossen worden ist. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung.

Begünstigt sind somit auch Kinder, die ohne vorhergehende Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich daneben in Berufsausbildung befinden, weil sie z. B. eine Abendschule besuchen oder an einem Fernstudiengang teilnehmen.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ebenso sind Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, unschädlich.

Um zu verdeutlichen, dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung unschädlich ist, wurde im Lohnsteuerermäßigungsantrag 2013 in der Zeile „Bei Kindern über 18 Jahren der Klammerzusatz „Ausnahme z. B. Minijobs” ergänzt.

1.2 Berücksichtigung eines Kindes für mehrere Jahre

§ 38b Abs. 2 Satz 3 EStG sieht eine mehrjährige Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen vor, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. Aufgrund dessen wurden die Vordrucke zu den Antragsgründen bei Kindern über 18 Jahre um den Hinweis zur mehrjährigen Berücksichtigung ergänzt und wie folgt neu gefasst: „Die Berücksichtigung in den ELStAM (ggf. für mehrere Jahre) wird beantragt, weil das Kind …”

Darüber hinaus wurde in den Zeilen zu den Antragsgründen die Möglichkeit der Eintragung eines diesbezüglichen Berücksichtigungszeitraums eingefügt.

Der Vordruck sieht für Kinder über 18 Jahre sowohl eine mehrjährige als auch eine unterjährige Berücksichtigung vor. Eine unterjährige Berücksichtigung ist bei ELStAM auf Antrag möglich.

1.3 Anpassung der Berücksichtigungstatbestände an den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013

Mit dem Jahressteuergesetz 2013 geplant sind u. a. Folgeanpassungen bei der Berücksichtigung von Kindern wegen der Abschaffung der Wehrpflicht. Infolge der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht kann seit dem kein „anderer Dienst im Ausland i. S. d. § 14b Zivildienstgesetzes mehr als Ersatz für den Zivildienst geleistet werden. Daher kann der „andere Dienst” nicht mehr berücksichtigt werden. Anstelle des „anderen Dienstes im Ausland” soll nun der sog. Auslandsfreiwilligendienst (§ 5 Bundesfreiwilligendienst) treten. Ein entsprechender Verweis auf diesen Dienst soll in die Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG aufgenommen werden. Zudem soll noch u. a. ein neuer Berücksichtigungstatbestand aufgenommen werden. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2e EStG soll geregelt werden, dass volljährige Kinder auch während der sechsmonatigen Einweisungszeit zum freiwilligen Dienst (nach Abschnitt 7 Wehrpflichtgesetz) noch steuerlich als Kind berücksichtigt werden.

Der Lohnsteuerermäßigungsantrag wurde entsprechend angepasst:

  • Buchst. c in der Aufzählung der Berücksichtigungstatbestände volljähriger Kinder wurde wie folgt gefasst: „sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes (Buchstabe e) oder eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes befindet”.

  • Buchst. e wurde um „Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienst)” ergänzt.

  • Buchst. f wurde wie folgt gefasst: „einen freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes als Probezeit leistet.”

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2013 soll voraussichtlich im November 2012 verabschiedet werden. Die o. g. Änderungen können erstmals bei Anträgen berücksichtigt werden, die nach Inkrafttreten des JStG 2013 bearbeitet werden.

1.4 Übertragung von Freibeträgen

Nach § 32 Abs. 6 Satz 10 EStG können die den Eltern zustehenden Freibeträge für Kinder auf Antrag auch auf einen Stief-/Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Um diesen zusätzlichen Übertragungsgrund eintragen zu können, wurden die Zeilen zur Übertragung der Freibeträge umgestaltet.

2. Abschnitt E „Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag”

Im Abschnitt E, in dem im Hinblick auf die Übertragung eines Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne anzugeben sind, wurden die Grenzbeträge an die zu erwartenden Änderungen durch den Entwurf des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression angepasst. Sie gelten vorbehaltlich des Ergebnisses des Vermittlungsausschusses.

3. Weitere wichtige Neuerungen ab 2012

3.1 Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Bereits ab VZ 2012 werden Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes i. S. des § 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – unabhängig davon, ob sie erwerbsbedingt anfallen oder nicht – mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt. Bei Kindern, die wegen einer vor dem eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, reicht es aus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 52 Abs. 24a Satz 1 EStG). Vgl. hierzu das .

Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG ist der Höchstbetrag von 4000 € wie bisher entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Wie bisher setzt die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten voraus, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Zur Ländergruppeneinteilung vgl. .

3.2 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind ab VZ 2012 bis zur Höhe von 6.000 € als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

3.3 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist (§ 33a Abs. 2 EStG)

Bereits ab VZ 2012 wird der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt. Auch vom Kind bezogene Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Freibetrag nicht mehr.

Hinweis:

Die Auslieferung der Formulare

  • 745/001 Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 und

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  • 745/002 Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013

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an die Finanzämter verzögert sich aufgrund von Schwierigkeiten in der externen Druckerei. Nach jetzigem Kenntnisstand werden die Formulare den Finanzämtern voraussichtlich Mitte Oktober vorliegen. Mit dem Update zum werden die Formulare darüber hinaus in ETV zur Verfügung stehen.

Damit auch in der Übergangszeit die entsprechenden Formulare den Steuerbürgern ausgehändigt werden können, sind diese als PDF-Dateien beigefügt (siehe Anlagen).

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 20/2012

Fundstelle(n):
DAAAE-18628