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BFH 18.4.2012 XI R 14/10, NWB 41/2012 S. 3292

Umsatzsteuer | Zuordnung eines gemischt-genutzten Gegenstands zum Unternehmen

Ist ein Gegenstand (hier: ein Grundstück) sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Insoweit hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem – geschätzten – unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Diese Zuordnungsgrundsätze gelten nach dem auch bei Herstellung oder Erwerb eines Gegenstands ...