1. Die Bezeichnung als Volontär sprach unter Geltung des § 1226 RVO in der Fassung vom für eine Ausbildung ohne Entgelt, mit der Folge, dass zwar regelmäßig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung bestand.
2. Die Berücksichtigung einer Hachscharah als fiktive Beitragszeit setzt u.a. voraus, dass der Verfolgte vor dem nach Palästina oder in den Staat Israel ausgewandert ist und dass er sich als israelischer Staatsangehöriger am nicht nur vorübergehend im Gebiet des Staates Israel aufgehalten hat.
Fundstelle(n): SAAAE-18474
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.