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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 7 AS 83/09

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung der von ihm im Jahr 2006 für die Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse abgerufenen und sodann unter Vorbehalt zurückerstatteten Bundesmittel in Höhe von 164.554,00 Euro hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-18433

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