Gründe
1Über die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom ist durch den Spruchkörper zu befinden, von dem die angegriffene Entscheidung stammt. Eine Identität der Richter ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 389/00 - NStZ-RR 2002, 100 und vom - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; zur Anhörungsrüge auch - NVwZ 2009, 580). Nachdem der angegriffene Beschluss vom in einer Spruchkörperbesetzung von drei Richtern erging, ist daher auch über die hiergegen erhobene Gegenvorstellung in der geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung für einen Senatsbeschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 10 Abs. 3 VwGO) zu entscheiden.
2Die Gegenvorstellung ist zulässig. Zwar ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats vom nicht gegeben, auch der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet. Mit der Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zustande gekommen, kann aber eine Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. -; - SozR 4-1500 § 178a SGG Nr. 5 m.w.N.).
3Diese Gegenvorstellung ist auch begründet. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG war über die vom Kläger erhobene Kostenansatzerinnerung durch den Einzelrichter zu befinden, wie im Beschluss vom auch geschehen. Dasselbe hat - nach dem bereits Ausgeführten - auch für die hiergegen erhobene Gegenvorstellung zu gelten.
4Dies ist im Beschluss vom nicht beachtet worden. Dabei kann offen bleiben, ob eine konkludente Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG grundsätzlich denkbar ist (so - NJW 2012, 1530). Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine derartige Verfahrensweise hier nicht ersichtlich (vgl. - BVerfGK 15, 537).
5Der Senatsbeschluss vom ist daher aufzuheben und über die Eingabe vom gegen den Beschluss vom durch den Einzelrichter zu befinden.
Fundstelle(n):
RAAAE-18324