BGH Beschluss v. - IX ZR 215/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe (, BGHZ 152, 7, 8) liegen teilweise nicht vor, teilweise beruht auf ihnen das Urteil nicht (vgl. , NZI 2006, 48, 49; vom IX ZR 45/10, nv Rn. 3).

2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
RAAAE-18204