Instanzenzug:
Gründe
1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt.
2 1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung keine Kenntnis des Beklagten von der bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin festgestellt und damit die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO verneint. Von den Beweisgrundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in diesem Zusammenhang entgegen dem von der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht abgewichen. Einen entsprechenden Obersatz des Berufungsurteils legt die Beschwerde auch nicht dar (vgl. , WM 2011, 1196 Rn. 3 ff.).
3 2. Die vom Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Verfassungsgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unter Umständen nicht ausreichend erörterte Mutmaßung, aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen K 4 (und K 8) ergebe sich in Höhe der nicht durch Zahlung berichtigten Steuerschuld von 11.758,28 € eine Verrechnung, rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit die Zulassung der Revision nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, wieso der Beklagte angesichts des erstmaligen Steuerrückstands bei Eingang der Überweisung vom wegen des Restbetrages auf eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen müssen, selbst wenn diese Schuld nicht anderweitig getilgt worden ist.
Fundstelle(n):
HAAAE-18203