AfA für einen verpachteten Rohbau beginnt mit der Verpachtung
und entspricht der AfA für das fertiggestellte Gebäude
Ausbau
des Gebäudes durch den Pächter als wirtschaftlicher Eigentümer der Ausbauten
ist keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung
Leitsatz
1. Dem Verpächter eines Rohbaus steht
der Abzug von AfA ab dem Beginn der Verpachtung unabhängig davon zu, ob der
Pächter den Rohbau unmittelbar bezogen hat oder welche Arbeiten im Einzelnen
noch „vor Bezug” erfolgt sind.
2. Auch wenn es sich um einen
„Rohbau” handelt, ist die AfA so vorzunehmen, wie sie vorzunehmen
wäre, wenn das Gebäude auch im Inneren zu Beginn der Verpachtung fertiggestellt
gewesen wäre.
3. Die Aufwendungen des Pächters für
die Herrichtung des Gebäudes für seine Zwecke stellen keine Gegenleistung für
die Nutzungsüberlassung dar, wenn der Pächter nach dem Inhalt – im
Streitfall insbesondere aufgrund der Laufzeit – des Pachtvertrags
wirtschaftlicher Eigentümer des „Ausbauten” ist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2012 S. 1010 EFG 2012 S. 1630 Nr. 17 KÖSDI 2012 S. 18086 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2012 S. 3674 GAAAE-18118
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