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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1241/10 EFG 2012 S. 2187 Nr. 23

Gesetze: AO § 109, AO § 240, AO § 222, AO § 227, AO § 5, UStG § 18 Abs. 1 S. 3, UStG § 18 Abs. 6, UStDV § 46 S. 1

Keine Änderung der Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung bei Einzelfristverlängerung zur Abgabe einer Voranmeldung

Erlass der wegen fehlenden Hinausschiebens der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen bei Einzelfristverlängerung entstandenen Säumniszuschläge

Leitsatz

1. Eine stillschweigende Einzelfristverlängerung für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung gem. § 109 AO beinhaltet keine Verlängerung der Frist für die Entrichtung der Steuer entsprechend den für eine Dauerfristverlängerung geltenden Vorschrift des § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. § 46 UStDV. Die Fälligkeit richtet sich dann nach dem Abgabezeitpunkt der Voranmeldung, sofern sie vor der Ende der 4-wöchigen Fristverlängerung abgegeben wird.

2. Im Verfahren wegen des Erlasses von Säumniszuschlägen aufgrund der zwar vor Ablauf der gem. § 109 AO (einzel-)verlängerten Abgabefrist für die Voranmeldung, aber gem. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG 2005 verspätet geleisteten Vorauszahlung ist zu prüfen, ob die Festsetzung nicht unbillig ist, weil eine Vergleichbarkeit mit Steuerzahlern besteht, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldung und der Bezahlung erhalten haben bzw. die Möglichkeit einer Stundung nach § 222 AO besteht.

3. Bei Verneinung der Möglichkeiten zur Rechtsforbildung bzw. zur Anwendung des § 222 AO bei einer Einzelfristverlängerung ist zu prüfen, ob nach dem mutmaßlichem Willen des Gesetzgebers das Hinausschieben der Fälligkeit tatsächlich nur in Fällen einer Dauerfristverlängerung, nicht aber bei einer Einzelfristverlängerung zu rechtfertigen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2187 Nr. 23
UStB 2012 S. 222 Nr. 8
WAAAE-18117

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