Keine Klagebefugnis des Gesellschafters bei GmbH ohne
Geschäftsführer
fehlende Prozessfähigkeit der GmbH
Leitsatz
1. Hat eine GmbH, obwohl der
bisherige Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, keinen neuen
Geschäftsführer bestellt, kann die GmbH im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 1 S. 2
GmbHG nicht von einem ihrer Gesellschafter im Klageverfahren vertreten werden.
2. Dem steht nicht entgegen, dass der
eine führungslose GmbH betreffende Steuerbescheid sowie die
Einspruchsentscheidung gegenüber dem Gesellschafter als Bekanntgabeempfänger
wirksam bekannt gegeben werden können.
3. Eine GmbH ohne Geschäftsführer ist
in Ermangelung eines gesetzlichen Vertreters nicht prozessfähig.
Fundstelle(n): GmbHR 2012 S. 1151 Nr. 20 MAAAE-18116
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