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BFH 09.05.2012 X R 30/06, BBK 19/2012 S. 873

Steuerrecht | Schuldzinsenabzug: Unterentnahmen vor 1999 bleiben unberücksichtigt

Bei der Ermittlung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG in Veranlagungszeiträumen ab 2001 bleiben Unter- und Überentnahmen aus der Zeit vor 1999 unberücksichtigt.

[i]Zeitraum vor 1999 bleibt unberücksichtigtDies ergibt sich nach dem BFH aus dem im Jahr 2001 eingefügten § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG , der die ab VZ 1999 geltende Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ergänzt. Der BFH hält die nachträgliche Einfügung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG für verfassungsgemäß. Die Auswirkung des Urteils zeigt sich an dem folgenden Beispiel:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schuldzinsen des U im Jahr 2001
15.000 DM
Kapitalkonto des U zum
+ 500.000 DM
Überentnahmen 1999
+ 400.000 DM
Unterentnahmen 2000
./. 300.000 DM
Überentnahmen 2001
+ 200.000 DM
Saldo 1999-2001
+ 300.000 DM

Da U im Jahr 2001 Überentnahmen getätigt hat, ergibt sich eine Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG. Diese richtet sich gemäß Satz 2 nach dem Saldo der Über- und Unterentnahmen der Ja...