„Ein Strohmann im Karussell”
Der Betriebsprüfer kommt,
das Schreiben vom Amt liegt schon im Briefkasten. „Ausgerechnet jetzt!” wird so mancher Unternehmer denken, stellt doch eine Betriebsprüfung, auch Außenprüfung genannt, für das betroffene Unternehmen immer eine Herausforderung dar. Alte Vorgänge müssen wieder hervorgeholt werden, Fragen des Betriebsprüfers sind zu beantworten, Datensätze zur Verfügung zu stellen – all das neben der laufenden Arbeit im Betrieb. Einer Betriebsprüfung kann man nicht entgehen, aber man kann sich gut darauf vorbereiten. Dabei ist es Aufgabe des Steuerberaters, die Interessen des Unternehmens weitsichtig zu vertreten. Der Praxisleitfaden „Betriebsprüfung” von Beyer auf Seite 3259 stellt in bearbeitbaren Checklisten zusammen, was zu beachten ist. Das beginnt mit der Prüfungsanordnung, die auf ihre Zulässigkeit hin zu checken ist, geht über typische Prüfungsanlässe, das Führen eines Einführungsgesprächs und die bestehenden Mitwirkungspflichten bis hin zur Schlussbesprechung sowie der Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung.
Wesentlich bedrohlicher als eine Betriebsprüfung ist der Einsatz der Steuerfahndung. Die Bilanz der Steuerfahnder kann sich sehen lassen: 2,2 Mrd. € Steuermehreinnahmen waren im Jahr 2011 zu verbuchen. Einen Großteil dieser zusätzlichen Steuereinnahmen machen aufgedeckte Umsatzsteuerbetrügereien aus. Ganz vorn bei den Betrugsmodellen mit dabei ist das Umsatzsteuer-Karussell. Von einem solchen spricht man, wenn Unternehmen unter Ausnutzung der Regelungen für die Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe durch den Aufbau von grenzüberschreitenden Lieferketten in den Genuss des Vorsteuerabzugs gelangen, ohne dass die in der Kette entstehende Umsatzsteuer angemeldet bzw. entrichtet wird. Fliegt ein solches Karussell auf, ist der Vorsteuerabzug zu versagen – mit strafrechtlichen Konsequenzen. Was aber, wenn ein Unternehmen in der Kette gar nicht wusste, dass es Teil eines Umsatzsteuer-Karussells ist, es evtl. gar einem Strohmann aufgesessen ist? Hier hat der EuGH in seiner Entscheidung vom Juni dieses Jahres die Rechte der betroffenen Unternehmen gestärkt. Bloße Zweifel reichen danach nicht aus, dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug zu verwehren. Vielmehr müssen die Finanzbehörden die objektiven Umstände nachweisen, aus denen sich ergibt, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bezogene Eingangsumsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Gehm erläutert auf Seite 3237 die aktuelle Rechtsprechung.
Das Bundeskabinett hat am 19. September den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet. Im Anschluss an frühere Entlastungen durch das BilMoG sollen nunmehr Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen in der Rechnungslegung bestimmter Kleinstunternehmen geschaffen werden. Haack stellt den Gesetzentwurf auf Seite 3247 vor.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 3209
CAAAE-18034