Disquotale verdeckte Einlagen in
eine Kapitalgesellschaft führen beim leistenden Gesellschafter anteilig in Höhe
seiner Beteiligung und im Übrigen als Drittaufwand bei seinen an der
Gesellschaft mitbeteiligten nahen Angehörigen zu nachträglichen AK, sofern für
den disquotalen Gesellschafterbeitrag keine wirtschaftlichen Gründe
ausschlaggebend sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 28 DStRE 2013 S. 976 Nr. 16 DStZ 2012 S. 676 Nr. 19 StBW 2012 S. 967 Nr. 21 Ubg 2013 S. 600 Nr. 9 IAAAE-17569
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