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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2860/11 VM

Gesetze: AO § 227MinöStG a.F. § 26 Abs. 6 MinöStG i.d.F. vom § 26 Abs. 6 Satz 3 HeizölkennzV § 9 Abs. 1 Satz 1

Doppelbesteuerung bei wechselweiser Auslieferung von Dieselkraftstoff und Heizöl - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Leitsatz

  1. Die in § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. angeordnete Doppelbesteuerung des anteiligen Dieselkraftstoffs in einem Heizöl/Dieselkraftstoff-Gemisch bei Überschreitung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 HeizölkennzV geregelten Höchstmengen durch einen mit einem Tankfahrzeug wechselweise Dieselkraftstoff und Heizöl ausliefernden Händler rechtfertigt keinen teilweisen Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen.

  2. Die eine solche Doppelbesteuerung vermeidende Neuregelung des § 26 Abs. 6 Satz 3 MinöStG durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom ist nicht rückwirkend anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAE-17567

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