Höchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer ist bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Ehegatten objektbezogen
Leitsatz
1. Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen, so dass Ehegatten, die gemeinsam
ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, den Höchstbetrag jeweils nur anteilig und insgesamt nur einmal geltend machen können.
2. Die verfassungsrechtlich zulässige Typisierung knüpft lediglich an die bewusste Willensentscheidung der Steuerpflichtigen
an. Auf die geltende Rechtslage (und Rechtsprechungslage) konnten (und können) sich die Steuerpflichtigen bei ihren Dispositionen
einrichten. Es besteht verfassungsrechtlich kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber alle möglichen Handlungsalternativen
eines Steuerpflichtigen vollkommen gleich behandelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 21/2012 S. 962 DStR 2013 S. 6 Nr. 31 DStRE 2013 S. 1220 Nr. 20 DStZ 2012 S. 716 Nr. 20 EFG 2012 S. 1997 Nr. 21 EStB 2013 S. 142 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2012 S. 3066 AAAAE-17563
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