Keine Änderung eines bestandskräftigen Vollabhilfebescheides
wegen rückwirkender Neuregelung der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer
Keine gerichtliche Änderung des
Zusammenveranlagungsbescheides wenn Voraussetzungen für Zusammenveranlagung
nicht vorliegen
Leitsatz
1. Mit Erlass des
Vollabhilfebescheids ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache
erledigt.
2. Das FA darf das Schweigen des
Einspruchsführers auf einen Vollabhilfebescheid als Erledigungserklärung
verstehen.
3. Die Nutzung eines Arbeitszimmers
ist keine neue Tatsache i. S. d. § 173 AO, wenn der Steuerpflichtige die
Aufwendungen in der Steuererklärung ausdrücklich erklärt hat.
4. Die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit einer Norm stellt keine nachträglich bekannt gewordene
Tatsache i. S. von § 173 AO dar.
5. Die nachträgliche Änderung der
rechtlichen Beurteilung eines unverändert bestehenden Sachverhalts führt nicht
zu einer Berichtigungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
6. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG sieht keine
Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide vor, da die Änderung eines
Bescheids nicht nur eine für den Steuerpflichtigen materiell günstige
Rechtslage, sondern auch die verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des
Bescheids voraussetzt.
7. Wird im Laufe eines Verfahrens
festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht
vorliegen, kann der Bescheid über die Zusammenveranlagung nicht geändert,
sondern nur aufgehoben und ein neues Veranlagungsverfahren durchgeführt werden;
denn Einzel- und Zusammenveranlagung sind wesensverschiedene
Veranlagungsformen. Mit einer Bescheidaufhebung ginge das Gericht jedoch in
unzulässiger Weise über das Klagebegehren des Klägers hinaus und verstieße
damit gegen § 96 Abs. 1 S. 2 FGO.
Fundstelle(n): DStRE 2013 S. 1089 Nr. 18 DStZ 2012 S. 720 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2012 S. 3838 GAAAE-17561
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