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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 149/12

Gesetze: AO § 367 Abs. 2 S. 3, AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 52 Abs. 12 S. 9, BVerfGG § 79 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1 S. 2

Keine Änderung eines bestandskräftigen Vollabhilfebescheides wegen rückwirkender Neuregelung der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Keine gerichtliche Änderung des Zusammenveranlagungsbescheides wenn Voraussetzungen für Zusammenveranlagung nicht vorliegen

Leitsatz

1. Mit Erlass des Vollabhilfebescheids ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt.

2. Das FA darf das Schweigen des Einspruchsführers auf einen Vollabhilfebescheid als Erledigungserklärung verstehen.

3. Die Nutzung eines Arbeitszimmers ist keine neue Tatsache i. S. d. § 173 AO, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen in der Steuererklärung ausdrücklich erklärt hat.

4. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm stellt keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. von § 173 AO dar.

5. Die nachträgliche Änderung der rechtlichen Beurteilung eines unverändert bestehenden Sachverhalts führt nicht zu einer Berichtigungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

6. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG sieht keine Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide vor, da die Änderung eines Bescheids nicht nur eine für den Steuerpflichtigen materiell günstige Rechtslage, sondern auch die verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des Bescheids voraussetzt.

7. Wird im Laufe eines Verfahrens festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, kann der Bescheid über die Zusammenveranlagung nicht geändert, sondern nur aufgehoben und ein neues Veranlagungsverfahren durchgeführt werden; denn Einzel- und Zusammenveranlagung sind wesensverschiedene Veranlagungsformen. Mit einer Bescheidaufhebung ginge das Gericht jedoch in unzulässiger Weise über das Klagebegehren des Klägers hinaus und verstieße damit gegen § 96 Abs. 1 S. 2 FGO.

Fundstelle(n):
DStRE 2013 S. 1089 Nr. 18
DStZ 2012 S. 720 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2012 S. 3838
GAAAE-17561

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