Umsatzsteuerbefreiung (nach der MwStSystR) der Umsätze einer als
Familientherapeutin für Jugendämter tätigen Heilpraktikerin
Leitsatz
1. Für die Leistungen einer
Heilpraktikerin, die im Auftrag u. a. von Landratsämtern als
Familientherapeutin für verschiedene Jugendämter im Wesentlichen organische,
neurotische und symptomatische Störungen sowie Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen behandelt und im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. den
Vorschriften der §§ 27, 35 a SGB VIII (Fassung des Jahres 2008) direkt mit den
jeweiligen Landrats- und Kreisjugendämtern abrechnet, kann die Steuerbefreiung
nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystR (Richtlinie 2006/112/EG) in Anspruch
genommen werden.
2. Für die Inanspruchnahme der
– im UStG bisher nicht vollständig umgesetzten – Steuerbefreiung
nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL genügt es, dass zwei Voraussetzungen
erfüllt sind, und zwar zum einen, dass es sich um Leistungen handelt, die mit
der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind, und zum anderen, dass
diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen
Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im
Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.
3. Im Streitfall kommt es somit nicht
darauf an, ob sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG
berufen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 14 DStRE 2013 S. 734 Nr. 12 EFG 2012 S. 1887 Nr. 19 KÖSDI 2012 S. 18124 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2012 S. 3436 UStB 2012 S. 346 Nr. 12 WAAAE-17560
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.