Die für GmbHs entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf den Aktionär
grds. nur anwendbar, wenn dieser einen Aktienbesitz von mehr als 25 % hat.
Zu den Voraussetzungen für die Einstufung von Gesellschafterdarlehen als Haftungskapital bei AG.
Allein der Umstand, dass ein Stpfl. einen Aktienbesitz von 31 % hat, reicht für die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts
nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gesellschafterdarlehen zu marktüblichen Bedingungen gegeben wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAE-17552
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